Anlage des Grundstückseigentümers
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage von der Übergabestelle ab (Hauptabsperrvorrichtung), mit Ausnahme des Wasserzählers, zu sorgen. Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Anlage und Verbrauchseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Störungen anderer Abnehmer oder der öffentlichen Versorgungseinrichtungen sowie Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. Der Anschluss wasserverbrauchender Einrichtungen jeglicher Art geschieht auf Gefahr des Grundstückseigentümers.
Diese Arbeiten gehören daher in die Hand eines sach- und ortskundigen Installateurs.
Inbetriebsetzung der Anlage des Grundstückseigentümers
Alle Anlagen zur Wasserversorgung sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben. Für die Umsetzung der Richtlinien sind die Eigentümer verantwortlich. Der Umfang der Verpflichtung richtet sich nach den Satzungsregelungen der Stadt Füssen.