Kleinkläranlagen

96 % aller Einwohner in Bayern sind an die Kanalisation angeschlossen. Der Rest entsorgt das anfallende Schmutzwasser in Kleinkläranlagen. Diese Grundstücke können aus satzungsrechtlichen, technischen oder finanziellen Gründen nicht an die öffentliche Kläranlage angeschlossen werden.

Grundsätzlich müssen solche Kleinkläranlagen mit mechanisch-biologischen Behandlungsstufen ausgerüstet sein, um gewisse Mindestanforderungen des Gesetzgebers einhalten zu können. Neben einer gründlichen Planung und Ausführung ist eine regelmäßige Wartung und Eigenüberwachung der Kleinkläranlagen notwendig.

Schemazeichnung von Mehrkammerausfaulgruben

Erhebung einer Kommunalabgabe für Kleineinleiter

Der Freistaat Bayern erhebt die Abwasserabgabe nach dem Abwasserabgabengesetz. Abwasserabgabepflichtig sind grundsätzlich diejenigen, die Abwasser in ein Gewässer einleiten oder in den Untergrund versickern lassen. Neben dieser unmittelbaren Abwasserabgabeschuld schulden die Städte und Gemeinden in Bayern die Abwasserabgabe mittelbar auch für die Grundstückseigentümer, die nicht an die kommunale Entwässerungsanlage angeschlossen sind. Die Abwasserabgabepflicht ist gesetzlich im Abwasserabgabengesetz geregelt.
Die Kommunalabgabe unterscheidet sich von Beiträgen und Gebühren dadurch, dass sie keinen Entgeltcharakter hat. Sie stellt keine finanzielle Gegenleistung für eine Leistung der öffentlichen Hand dar. Schuldner der Abgabe für Kleineinleiter sind die Eigentümer der nicht an die kommunale Entwässerungsanlage angeschlossenen Grundstücke, auf denen das Abwasser anfällt. Bei der „Abwälzabgabe“ sind die Städte und Gemeinden hebeberechtigt.


Befreiung von der Kommunalabgabe

Freistellungsvoraussetzungen:
Nach dem Bayerischen Abwasserabgabengesetz fällt diese Abgabe unter anderem dann nicht an, wenn

  1. das Abwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage (Hauskläranlage) ordnungsgemäß nach den neuesten technischen Regeln für Kleinkläranlagen (TRKKA) behandelt wird und
  2. der Fäkalschlamm ordnungsgemäß entsorgt, das heißt, an eine dafür geeignete Kläranlage zugeführt wird.
    In diesem Fall ist zur Freistellung von der Abwasserabgabe der Einlieferungsnachweis über eine ordnungsgemäße Entsorgung jeweils bis zum
    15. Dezember eines jeden Jahres der Stadt Füssen -Stadtwerke- vorzulegen.

In den Jahren, in denen keine Schlammentsorgung erfolgt, ist vom Betreiber der Kleinkläranlage der Nachweis (Wartungsbericht) eines Fachmannes jährlich vorzulegen, mit der Bestätigung, dass das Schlammvolumen noch unter 40 % des Nutzvolumens liegt. Eine Schlammräumung ist unabhängig vom Volumen spätestens nach 10 Jahren erforderlich.